AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceeinsätze der PM2S GmbH  („Vertragsbedingungen“)

Durch Abschluss des Servicevertrages übernimmt es die PM2S GmbH („PM2S“) nach Maßgabe der folgenden Vertragsbedingungen, das im Servicevertrag bezeichnete System zu warten und instand zu halten.

1.     Leistungen von PM2S, Wartungsintervalle

 

1.1   PM2S führt turnusmäßig die pro Kalenderjahr im Servicevertrag vereinbarten Wartungsleistungen durch. Bei Vertragsabschluss im Laufe eines Kalenderjahres vermindert sich die Zahl der Wartungen entsprechend.

1.2   Der Zeitpunkt der jeweiligen Wartung wird nach Möglichkeit vorher dem Kunden angekündigt. PM2S ist berechtigt, Sondereinsätze auf Grund gemeldeter Störungen mit einer turnusmäßigen Wartung zu verbinden.

1.3   Störungen, die außerhalb der turnusmäßigen Wartungen auftreten, werden nach Meldung durch den Kunden von PM2S fachmännisch beseitigt. Solche Sondereinsätze rechnet PM2S nach Arbeitszeit, Fahrkosten und etwa erforderlichen Ersatzteilen gesondert ab; das gilt nicht, wenn und soweit derartige Leistungen nach dem vereinbarten Servicevertrag-Typ bereits im Pauschalpreis mit enthalten sind.

1.4   Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten werden von qualifizierten Technikern während der Geschäftszeiten von PM2S für Wartungsleistungen von Mo. bis Fr. (ausgenommen nationale und regionale Feiertage) durchgeführt.

1.5   Der Wartungs- und Reparaturservice erstreckt sich nicht auf die Strom- und Wasserzuführungen oder auf sonstige Arbeiten außerhalb der Maschine. Er umfasst nicht die Entsorgung des Systems.

1.6   Im Falle von Störungen oder Schäden an dem System, die auf Bedienungsfehler, missbräuchliche oder fehlerhafte Benutzung, Transport und Umsetzung des Systems, Eingriffe in das System, auf Einfluss von Feuer oder Wasser, auf Kriegs- oder Naturereignisse oder auf höhere Gewalt oder gleich zu achtende Umstände zurückzuführen sind, ist PM2S nicht verpflichtet die Störung oder den Schaden zu beheben. Nimmt PM2S in diesen Fällen dennoch Leistungen zur Beseitigung der Störung vor, kann PM2S die entsprechenden Service-Leistungen in jedem Fall gesondert berechnen, also auch dann, wenn die vereinbarte Pauschale ein Vollwartungsprogramm (Full-Service) umfasst.

1.7   PM2S ist berechtigt, im Einzelfall eine Reparatur abzulehnen, wenn das System nach eigenem Ermessen nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist, oder wenn trotz zumutbarer Anstrengungen benötigte Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind. Mit der Ablehnung endet der auf dieses System bezogene Servicevertrag.

2.     Leistungen des Kunden

2.1   Auftretende Störungen oder Schäden an den, durch Verträge abgesicherten System sind PM2S unverzüglich zu melden.

2.2   Der Kunde verpflichtet sich zur sachgerechten Mitwirkung bei der Durchführung der Service-Leistungen.

2.3   Für pflegliche Behandlung und sachgemäße Bedienung der Maschine wird der Kunde Sorge tragen.

2.4   Bei Systemen mit Serviceverträgen verbleiben die ausgetauschten Teile bei PM2S.

3.     Vergütung und Zahlung

3.1   Die vereinbarten Wartungsleistungen sind durch den im Servicevertrag vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. Die im Rahmen der Wartung benötigten Ersatzteile werden gesondert an den Kunden berechnet; das gilt nicht, wenn und soweit die diesbezüglichen Aufwendungen nach dem gewählten Servicevertrags-Typ im Pauschalpreis mit enthalten sind.

3.2   Der vereinbarte Pauschalpreis ist pro Kalenderjahr gemäß den, im Servicevertrag, vereinbarten Zahlungsbedingungen zu zahlen.

3.3   Alle Leistungen und Aufwendungen von PM2S, die nicht durch die Wartungspauschale abgegolten sind, rechnet PM2S nach erbrachter Leistung unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Preislisten ab.

3.4   Die von PM2S erteilten Rechnungen sind zahlbar rein netto sofort nach Rechnungserhalt oder entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Aufrechnung, Minderung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die behaupteten Gegenansprüche oder -rechte des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von PM2S anerkannt sind.

4.     Vertragsdauer, Kündigung

4.1   Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Servicevertrag. Der Servicevertrag kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, bei Vertragsabschluss im Laufe eines Kalenderjahres erstmals zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.

4.2   Das beiderseitige Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist aufzukündigen, bleibt unberührt.

4.3   Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5.     Gewährleistung

5.1   PM2S wird die in dem Servicevertrag vereinbarten Wartungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters erbringen. Andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen kann der Kunde nicht verlangen. Ein System ist instand gesetzt, wenn die Einsatzfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederhergestellt ist. Die Instandsetzung erfolgt nach Ermessen von PM2S entweder durch Reparatur oder durch Erneuern defekter Bauteile.

5.2   Falls Service-Leistungen nicht zur Behebung einer Störung geführt haben, hat der Kunde dies unverzüglich und schriftlich PM2S anzuzeigen; anderenfalls gilt die Service-Leistung vom Kunden als ordnungsgemäß genehmigt. PM2S wird dann Mängel von Service-Leistungen nach seiner Wahl entweder durch Reparatur oder Austausch des defekten Bauteils beheben (Nacherfüllung). Der Kunde gewährt PM2S die zur etwaigen Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit.

5.3   Schlägt auch die Nacherfüllung fehl oder wird eine Nacherfüllung von PM2S berechtigt verweigert, kann der Kunde entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen, und falls ihm eine Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist, den Servicevertrag vorzeitig außerordentlich kündigen. Das Recht des Kunden wegen einer mangelhaften Service-Leistung Schadensersatz zu verlangen, bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 6 unberührt.

5.4   Jegliche Rechte bei Mängeln entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter auf Veranlassung des Kunden und ohne Zustimmung von PM2S, das System verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder das System nicht den Hersteller-Richtlinien gemäß vom Kunden installiert, betrieben oder gepflegt worden ist.

5.5   Rechte wegen mangelhafter Service-Leistungen verjähren innerhalb von 12 Monaten vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an gerechnet.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie gelten anstelle der Regelung in Ziffer 5.4, Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

6.     Haftungsbeschränkung

6.1   PM2S übernimmt keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, PM2S hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich einer als solche bezeichneten Garantie und/oder ein als solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.

6.2   PM2S haftet dem Kunden für Schäden jeder Art, die von PM2S, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden. Gleiches gilt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet PM2S für Schäden unbeschränkt, die von PM2S, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. 

6.3   Liegen die in Ziffer 6.2 genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet PM2S – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt wird oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe, der nicht zu den leitenden Angestellten zählt, einen Schaden grob fahrlässig verursacht.  In diesen Fällen ist die Haftung von PM2S der Höhe nach auf das vertragstypische vorhersehbare Risiko begrenzt. Kardinalpflichten sind solche vertragswesentlichen Verpflichtungen, die für den konkreten Vertrag von grundlegender Bedeutung sind und bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist.

6.4   Die vorstehend in dieser Ziffer 7 genannten Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen etwa übernommener Garantien oder Beschaffungsrisiken sowie wegen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Das Recht des Kunden, sich im Falle einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

6.5   Soweit die Haftung von PM2S vorstehend in Ziffern 6.1 bis 6.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PM2S.

7.     Höhere Gewalt

7.1   In Fällen höherer Gewalt und ähnlicher Ereignisse – gleichgültig ob diese bei PM2S oder einem seiner Service-Partner oder sonstigen Erfüllungsgehilfen eintreten -, die PM2S eine Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind PM2S und der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Servicevertrages berechtigt; bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern/verschieben sich die vereinbarten Leistungstermine und Response-Zeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. PM2S wird den Besteller vom Eintritt solcher Ereignisse, soweit möglich, unverzüglich schriftlich unterrichten.

8.     Allgemeine Bestimmungen

8.1   PM2S hat das Recht, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen, sofern durch diesen die weitere Vertragserfüllung gewährleistet ist.

8.2   Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

8.3   Willich ist Gerichtsstand, falls der Kunde Vollkaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

 

 

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